Satzung
über das Anbringen von
Straßennamen- und Hausnummernschildern
in Kraft getreten im Januar
1978
in der Fassung des 1.
Nachtrages
in Kraft getreten im Januar
1979
Aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1973 sowie des
§ 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom
22.6.1962 wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung
der Gemeinde Tröndel vom 15. Dezember 1977 folgende Satzung
erlassen:
§
1
Straßenverzeichnis und
Straßennamenschilder
(1) Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
in der Gemeinde Tröndel wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis)
geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen
einzutragen, der ihnen künftig durch Beschluß der
Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie
beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4
StrWG) kann auf einen Namen verzichtet
werden.
(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen
Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung
gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Tröndel beschafft,
angebracht und unterhalten.
(3)Die Eigentümer und
Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet,
das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen
sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren
Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Schäden, die durch das Anbringen oder
Aufstellen von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Tröndel auf
ihre Kosten zu beseitigen.
§
2
Hausnummernschilder
(1) Für alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze
in der Gemeinde
Tröndel wird ein Hausnummernplan in
vereinfachter Form zu geführt. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten und
bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer)
festzulegen.
(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu
unterhalten. Sie sind von einer
Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Gemeindeverwaltung zu
unterrichten.
(3) Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem
Hauseingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der
Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang
ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem
Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang
anzubringen.
(4) Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue
Emailleschilder mit weißer Beschriftung, zu verwenden. Die Schilder sollen
mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
§ 3
Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der
Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des § 1 dieser Satzung
Ausnahmen zulassen.
§
4
Zwangsgeld und
Ersatzvornahme
(1) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser
Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die
mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,-- DM
festgesetzt werden (§ 203 LVwG).
(2) Außerdem können nach schriftlicher Androhung
und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die
vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die
Gemeinde Tröndel oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).
§
5
Diese Satzung tritt mit dem
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zuletzt
ausgefertigt:
Tröndel, den 21. Dezember
1978
L. S.
gez. G.
Witte
________________
Bürgermeisterin