Satzung

Satzung

über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern

in Kraft getreten im Januar 1978

in der Fassung des 1. Nachtrages

in Kraft getreten im Januar 1979

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1973 sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Tröndel vom 15. Dezember 1977 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

 

(1) Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Tröndel wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, der ihnen künftig durch Beschluß der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Tröndel beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Schäden, die durch das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Tröndel auf ihre Kosten zu beseitigen.

 

§ 2

Hausnummernschilder

 

(1) Für alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Gemeinde Tröndel wird ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu geführt. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind  von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

(3) Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen.

(4) Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung, zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.

 

§ 3

Ausnahmeregelung

 

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des § 1 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

 

§ 4

Zwangsgeld und Ersatzvornahme

 

(1) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,-- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).

(2) Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Tröndel oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).

 

 

§ 5

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Zuletzt ausgefertigt:

Tröndel, den 21. Dezember 1978

 

 

                                               L. S.                                             gez. G. Witte

                                                                                              ________________

                                                                                                   Bürgermeisterin